Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
Die Vorratsdatenspeicherung in der derzeit praktizierten Form ist damit unzulässig und alle bisher auf Grundlage dieser Vorschriften erhobenen Daten sind von den betroffenen Unternehmen sofort zu löschen und dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die nun aufgrund der Verfassungsbeschwerden von 35.000 Beschwerdeführern für nichtig erklärten Vorschriften waren eine Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten.
Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt handelt. Aus den gespeicherten Daten lassen sich auch ohne die Speicherung von Inhaltsdaten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche anlasslose Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Da Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.
"Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.", so das Gericht. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten jedoch weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen.
Das Gericht betont in der Urteilsbegründung jedoch, dass nur die derzeitige Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt und eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang dagegen nicht schlechthin verfassungswidrig ist. Es lehnt daher auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ab und skizziert sehr genau, wie eine grundgesetzkonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung auszusehen hat. Dabei werden insbesondere die Punkte Zugriff des Staates auf Daten, Anforderung an die Datensicherheit, Verfahrensregelungen zur Auswertung und weitere Punkte explizit vom Gericht ausgeführt.
Nicht so hohe Schranken legt das Gericht für Auskunftsanfragen über IP-Adressen fest, sofern von staatlichen Stellen lediglich der Inhaber einer bestimmten IP-Adresse abgefragt wird. Solche Auskünfte soll der Gesetzgeber auch in Zukunft unabhängig von "begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen". Allerdings muss der Betroffene über die Abfrage seiner Daten in Zukunft benachrichtigt werden.
Das Gericht weicht damit erstmals seit dem Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 von seinem bisherigen Credo ab, wonach das Grundgesetz den Bürger "gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten" schütze und lässt eine Speicherung grundsätzlich zu, solange im Einzelnen strenge Anforderungen erfüllt werden. Das Urteil gibt dem deutschen Gesetzgeber damit die Gelegenheit mit einer Neuregelung - mit der Aufgrund der europäischen Richtlinienvorgaben wohl zu rechnen ist - die bisher vorgesehene Speicherpflicht in einem ähnlichen Umfang, unter Berücksichtigung des Urteils, doch noch durchzusetzen. Es kann daher derzeit nicht dazu geraten werden bereits angeschaffte Infrastruktur wieder abzustoßen, da sonst in naher Zukunft eine erneute Anschaffungspflicht bestehen könnte.
Quelle: Pressemeldung teclegal Rhein-Main Rechtsanwälte Partnerschaft
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